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Saarländische Krankenhausgesellschaft e.V.
Talstraße 30
66119 Saarbrücken

Tel.: 0681/9 26 11-0
Fax: 0681/9 26 11-99
E-Mail: mail [at] skgev.de

Inhalt

Wörterbuch


Budget

Alle Krankenhäuser vereinbaren mit den Krankenkassen jährlich ein Budget für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen. Aus diesem Budget sind die Kosten des laufenden Krankenhausbetriebes zu finanzieren. Dazu zählen die Personalkosten für Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege- sowie weiteres Personal, ebenso Sachkosten wie beispielsweise Medikamente und Lebensmittel.

Mit dem Budget wird die Behandlung aller Patienten abgegolten. Dies gilt nicht für die Behandlung ausländischer Patienten, die eigens zur Krankenhausbehandlung einreisen. Die vereinbarte Budgetsumme wird dem Krankenhaus nicht direkt von den Krankenkassen ausbezahlt. Vielmehr stellt die Rechnung für die Behandlung eines jeden Patienten eine Abschlagszahlung auf das Budget dar.


Bundesärztekammer

Die Bundesärztekammer (BÄK) ist die Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung. Sie setzt sich als freiwilliger Zusammenschluss aus den 17 Landesärztekammern zusammen und fungiert als Arbeitsgemeinschaft auf Bundesebene. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.bundesaerztekammer.de


Bundesmantelvertrag

Auf Bundesebene schließen die Bundesvereinigungen im Rahmen der gemeinsamen Selbstverwaltung die Bundesmantelverträge ab. Die Gesetzliche Krankenversicherung regelt die vertragsärztliche bzw. vertragszahnärztliche Versorgung zweistufig. Die Bundesmantelverträge sind gleichzeitig Bestandteil der Gesamtverträge, welche auf Landesebene festgelegt werden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen können selbst entscheiden, ob die Mantelverträge individuell oder gemeinsam vereinbart werden.

Momentan besteht ein gemeinsamer Bundesmantelvertrag für die Ärzte mit der KBV. Für die Ersatzkassen existiert ein weiterer Bundesmantelvertrag. Dieser wird als Ersatzkassenvertrag bezeichnet.

Inhaltlich umfasst der Bundesmantelvertrag beispielsweise folgende Punkte:

  • die  Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
  • Vereinbarungen  zur Qualitätssicherung
  • der  Einheitliche Bewertungsmaßstab
  • Einzelheiten über die Abrechnung ärztlicher Leistungen


Compliance

In der Medizin spricht man von der Komplianz des Patienten, wenn der Heilungsvorgang der Krankheit eines Patienten ein kooperatives Verhalten des Patienten voraussetzt. Es handelt sich um das Befolgen der ärztlichen Anweisungen. Compliance kann auch mit den deutschen Umschreibungen "Therapietreue" und "konsequentes Befolgen" übersetzt werden.

Diese Treue betrifft oft Diabetiker oder psychisch Kranke. Die korrekte und regelmäßige Einnahme von Medikamenten und die Einhaltung des Behandlungsplans (z.B. Diät) sind hierbei essentiell. Ist der Patient von einer allgemeinen Krankheitsanfälligkeit überzeugt, hält er sich seiner Erkrankung gegenüber für besonders anfällig, ist er mit der medizinischen Betreuung zufrieden oder wird er von seiner Familie im Befolgungsverhalten unterstützt, kann Komplianz bestehen.

Komplianz kann aber auch durch verschiedene Faktoren positiv oder negativ beeinflusst werden. Zu den Faktoren zählen unter anderem die Krankheitsmerkmale, die Qualität der Arzt-Patienten-Beziehung oder die Dauer dieser Beziehung. Compliance kann beispielsweise durch Nachkontrollen oder Einbindung in Therapiegruppen gefördert werden. Nicht- Komplianz erhöht die Kostenbelastung des Gesundheitswesens und führt zu sinkendem Therapieerfolg.


Datenschutz

Im Gesundheitswesen gilt der Datenschutz. Patientenbezogene Daten dürfen nur mit Zustimmung des/der betroffenen Patienten/Patientin an Dritte weitergegeben werden. Zweifelt die gesetzliche Krankenversicherung an der Notwendigkeit eines stationären Aufenthaltes, darf nur der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MDK) Einsicht in die patientenbezogenen Unterlagen erhalten.


Deutsche Krankenhausgesellschaft

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft ist der privatrechtliche und freiwillige Zusammenschluss aller Landeskrankenhausgesellschaften und Trägerverbände. Sie unterstützt ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und auf dem Gebiet des Krankenhauswesens. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft ist Vertragspartner der Spitzenverbände von gesetzlicher und privater Krankenversicherung.


Deutscher Hausärzteverband

Der Deutsche Hausärzteverband ist der größte Berufsverband der deutschen Vertragsärzte. Diese Landesverbände vertreten die Interessen der Hausärzte regional gegenüber Kassenärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen, Landesministerien und Ärztekammern. Der Deutsche Hausärzteverband ist auch international vertreten in der UEMO (Europäische Vereinigung der Allgemeinärzte). Weitere Informationen erhalten Sie unter www.hausaerzteverband.de.


Diagnosis Related Groups (DRGs)

DRG-Fallpauschalensysteme (Diagnosis Related Groups - diagnosebezogene Fallpauschalen ) fassen eine Vielzahl unterschiedlicher Diagnosen und damit Krankenheitsarten zu einer überschaubaren Anzahl von Abrechnungspositionen mit vergleichbarem Aufwand zusammen. Das Leistungsspektrum von Krankenhäusern kann damit in einem überschaubaren DRG-Katalog abgebildet werden.

In Deutschland wird seit dem Jahr 2004 nach DRG's (diagnosebezogenen Fallgruppen) als Grundlage eines leistungsorientierten Vergütungssystems für Krankenhausleistungen abgerechnet. Mit diesem System sollen alle Behandlungsfälle nach pauschalierten Preisen vergütet werden. Dabei orientieren sich die Pauschalen am durchschnittlichen Behandlungsaufwand eines standardisierten Behandlungsfalles.


Disease-Management-Programm

Disease Management Programme (DMP) sind spezielle strukturierte Behandlungsprogramme für chronische Krankheiten, die auf gesetzlicher Grundlage (§ 137 f SGB V) seit 2002 von den Krankenkassen angeboten werden. Mit ihnen sollen die Behandlungsabläufe und die Qualität der Behandlung chronisch Kranker verbessert werden.

Die Krankheiten, für die solche Programme eingeführt werden können, legt der Gesetzgeber aufgrund von Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses fest. Derzeit gibt es in Deutschland DMP zu den Indikationen

  • Brustkrebs
  • Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ I und II)
  • Koronare Herzkrankheit
  • Chronische Bronchitis (COPD)
  • Asthma

In Disease-Management-Programmen (DMP) sind weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen vorgesehen. Die an einem DMP teilnehmenden Krankenhäuser verpflichten sich zu einer qualitätsgesicherten Versorgung entsprechend den Vorgaben der Programme und müssen beispielsweise vertraglich festgelegte Qualitätsanforderungen erfüllen. Diese können sich sowohl auf die Ausstattung als auch auf die personellen Qualifikationen beziehen.


Dokumentation

Die Krankengeschichte eines Patienten und alle Maßnahmen zur Untersuchung und Behandlung im Krankenhaus müssen schriftlich festgehalten werden. Während und nach der Behandlung eines Patienten im Krankenhaus dokumentieren Ärzte und Pflegepersonal daher die durchgeführten Untersuchungen (Diagnostik) und Behandlungen (Therapie) sowie deren Ergebnisse in der Krankenakte.

Ein weiterer Teil der Dokumentation ist die Dokumentation für die externe Qualitätssicherung. Diese erfolgt entweder gleichzeitig mit der normalen Behandlungsdokumentation oder mit Abschluss der Behandlung aus den bereits in der Krankenakte dokumentierten Angaben. Hier werden die für die Messung der Qualitätsindikatoren notwendigen Daten möglichst vollständig und einheitlich erfasst, um vergleichbare Ergebnisse zu erhalten.


Dokumentationsrate

Verhältnis der für die externe Qualitätssicherung angegebenen Patientenzahlen zu den im Krankenhaus behandelten Patientenzahlen.


DRGs

siehe Diagnosis Related Groups (DRGs)


Duale Krankenhausfinanzierung

In Deutschland werden die Krankenhäuser "dual" finanziert. Das heißt, dass die Investitionskosten von den Ländern über sogenannte Fördermittel gedeckt werden. Die laufenden Betriebskosten werden dagegen an die Patienten bzw. an die Krankenkassen weitergegeben.


Durchgangsarzt

Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften verpflichtet, nach Arbeitsunfällen eine adäquate unfallmedizinische Versorgung zu gewährleisten. Die Verletzten sind nach Arbeitsunfällen einem so genannten Durchgangsarzt vorzustellen. Der D-Arzt ist ein besonders qualifizierter Chirurg oder Orthopäde. Er hat unfallmedizinische Erfahrung und muss unter anderem Arbeitserfahrung auf einer Unfallstation sowie eine besondere Praxisausstattung nachweisen. Der Durchgangsarzt entscheidet nach der Diagnosestellung über den weiteren Therapieverlauf und bestimmt den weiterbehandelnden Arzt. Die freie Arztwahl ist bei berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren demnach stark eingeschränkt.


Durchgangsarztverfahren der Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaften sind als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet, bei Arbeitsunfällen schnellstmöglich eine sachgemäße Versorgung zu gewährleisten. Hierzu benennen sie sogenannte Durchgangsärzte, die nach Diagnosestellung über den weiteren Therapieverlauf entscheiden. Für eine Zulassung müssen Durchgangsärzte unter anderem eine Weiterbildung zum Chirurgen oder Orthopäden, eine umfassende unfallmedizinische Ausbildung und Erfahrung sowie eine besondere Ausstattung nachweisen.

Die Teilnahme am Durchgangsarztverfahren ist ein Hinweis auf eine besondere unfallmedizinische Erfahrung und das Vorhandensein bestimmter medizinisch-technischer Einrichtungen im Krankenhaus.


Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement

Das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement beschreibt die Qualitätsmanagement-Strukturen und deren Einbindung in die Krankenhausleitung sowie die Qualitätsmanagement-Aufgaben und die dafür vorhandenen Ressourcen.


Einsichtsrechte

Der behandelnde Arzt ist verpflichtet dem Patienten auf Wunsch Einsicht in seine Krankenunterlagen zu gewähren. Der Patient ist befugt, Aufzeichnungen zu Diagnose, Behandlungsverlauf, Anamnese, Behandlungsergebnis, sowie Nachbehandlung zu lesen. Trägt der Patient die Kosten selbst, so kann er die Unterlagen auch kopieren. Einsichtnahme von Patienten darf nicht behindert werden. In Fällen psychotherapeutischer oder psychiatrischer Behandlungen liegt die Beschränkung der Akteneinsicht im Ermessen des Behandelnden.