Navigation


Navigation 2. Ebene


Navigation 3. Ebene


Mitgliedseinrichtungen

i
Saarländische Krankenhausgesellschaft e.V.
Talstraße 30
66119 Saarbrücken

Tel.: 0681/9 26 11-0
Fax: 0681/9 26 11-99
E-Mail: mail [at] skgev.de

Inhalt

Informationen für Patienten

Im Folgenden finden Sie wichtige Informationen rund um einen Krankenhausaufenthalt.

Anschriften und Informationen über die saarländischen Krankenhäuser

Die Anschrift und Telefonnummer des Krankenhauses, in das Sie eingewiesen werden, bekommen Sie in aller Regel von Ihrem behandelnden, überweisenden Arzt, der auch den Aufnahmetermin mit dem Krankenhaus abstimmt. Sie können sich hierüber auch im Saarländischen Krankenhausverzeichnis informieren.

Planen Sie langfristig einen Eingriff und möchten Sie sich vorab über die unterschiedlichen Angebote und Möglichkeiten in den saarländischen Krankenhäusern informieren, können Sie dies über das Saarländische Krankenhausverzeichnis machen. Dort finden Sie Anschriften, Telefonnummern sowie einen umfassenden Überblick über die Leistungen der saarländischen Krankenhäuser.


Aufnahme

Zur Aufnahme ins Krankenhaus sollten Sie mindestens die Einweisung des niedergelassenen Arztes und Ihre Krankenversicherungskarte mitbringen; die Uhrzeit der Aufnahme erfahren Sie entweder von Ihrem Arzt oder der Klinik.

Fragen Sie Ihren behandelnden Arzt nach Unterlagen zu Ihrem Krankheitsverlauf, die für die Weiterbehandlung im Krankenhaus hilfreich sein können.

Denken Sie auch an persönliche Dinge, die Sie für den Klinikaufenthalt brauchen und vergessen Sie nicht, ggf. Medikamente mitzunehmen, die Sie aus anderen Gründen benötigen. Über die Einnahme dieser Medikamente müssen Sie aber auf jeden Fall den Krankenhausarzt informieren!

Mit einer Checkliste, was Sie mitnehmen, besser Zuhause lassen und vorher erledigen sollten, sind Sie gut vorbereitet auf Ihren Klinikaufenthalt.


Behandlungsvertrag

Mit der Aufnahme in das Krankenhaus schließt der Patient mit dem Träger des Krankenhauses einen sogenannten Behandlungsvertrag. Dieser Vertrag umfasst alle Leistungen des Hauses, also ärztliche Behandlung, Pflege, Unterkunft und Verpflegung. Spätestens mit der Unterschrift auf dem Aufnahmeformular kommt der Vertrag mit dem Krankenhaus zustande. Damit werden auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Krankenhauses anerkannt.


Besuchszeiten

In aller Regel bieten die Krankenhäuser flexible Besuchszeiten an. Dies ist natürlich nicht in jedem Krankheitsfalle und auf jeder Station möglich - Rücksichtnahme auf die Patienten ist oberstes Gebot.

Welche Besuchszeiten für Sie gelten, können Sie bei der Aufnahme, bei der Krankenhausinformation oder der Station erfragen, auf die Sie aufgenommen werden.


Eigenblutspende

Wenn eine größere Operation vorgesehen ist, für die Blutkonserven bereitstehen müssen, kann die Eigenblutspende in Betracht kommen. In diesem Fall werden einige Wochen vor dem Krankenhausaufenthalt mehrere Termine für die Blutspende vereinbart, die entweder im Krankenhaus oder einer Blutspendeeinrichtung stattfindet.

Für die Eigenblutspende müssen allerdings einige Bedingungen erfüllt sein. Einzelheiten sollten Sie mit dem behandelnden Arzt beziehungsweise dem entsprechenden Krankenhaus besprechen. Diese stellen je nach Situation fest, ob eine Eigenblutspende sinnvoll und möglich ist.


Essen

Viele Krankenhäuser bieten eine Auswahl an unterschiedlichen Gerichten an. So können Essgewohnheiten berücksichtigt werden, auch wenn beispielweise aus Unverträglichkeit oder aus religiösen Gründen manche Nahrungsmittel ausgeschlossen werden müssen.

Sie können Ihre Wünsche äußern und aus den angebotenen Gerichten wählen. Es sei denn, aus Krankheitsgründen muss eine Diät eingehalten werden. Dies wird mit Ihnen jedoch in einem Gespräch geklärt.


"Freizeit-/Serviceangebote"

Die meisten Krankenhäuser bieten ihren Patienten zusätzlichen Service an. Dazu gehören etwa ein Blumenladen im Krankenhaus, eine Bücherausleihe für die Patienten sowie eine Cafeteria, in der man mit seinem Besuch beisammensitzen kann, ohne die "Krankenbettatmosphäre" zu haben. Oftmals gibt es auch einen Frisör und einen Kiosk, bei dem man die wichtigsten Dinge für den täglichen Bedarf erstehen kann.

In manchen Reha-Kliniken ist darüber hinaus neben den medizinisch verordneten physiotherapeutischen Anwendungen ein großes Angebot an Fitness-Möglichkeiten vorhanden. Welche Angebote verfügbar sind, erfahren Sie in Ihrer Klinik. Die Inanspruchnahme sollte aber unbedingt mit dem Arzt besprochen werden.


Hausarzt

Mit den niedergelassenen Ärzten der jeweiligen Region stehen die meisten Krankenhäuser in regelmäßigem Austausch. So kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt in aller Regel bereits Informationen zur  Klinik und ihren medizinischen Methoden sagen. Zudem gibt Ihr Arzt Ihnen auf Wunsch Ihre Krankenunterlagen zur Information für den Krankenhausarzt und den Klinikaufenthalt mit.

Nach Ihrer stationären Behandlung schreibt der Klinikarzt einen Arztbrief an Ihren niedergelassenen Arzt und telefoniert ggf. mit ihm, damit auch weiterhin alle Behandlungsschritte aufeinander abgestimmt sind.


Häusliche Pflege

Soll im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt häusliche Pflege über die Krankenkasse finanziert werden, muss diese grundsätzlich vom behandelnden Arzt verordnet werden. Aber auch Krankenhausärzte können unter bestimmten Bedingungen häusliche Krankenpflege für einen begrenzten Zeitraum (3 Werktage nach der Entlassung) verordnen.

Bei der häuslichen Pflege ist zu unterschieden zwischen Krankenhausvermeidungspflege und Sicherungspflege. Ziel der Krankenhausvermeidungspflege ist, dem Patienten das Verbleiben oder die möglichst frühzeitige Rückkehr in den häuslichen Bereich zu erlauben. Die Sicherungspflege dient dazu, eine ambulante ärztliche Behandlung zu ermöglichen und deren Ergebnis zu sichern.


Informationsbroschüren

Die meisten Kliniken verfügen über Informationsbroschüren über ihr Haus. Darin sind die angebotenen medizinischen Leistungen verzeichnet, die Ausstattung der Zimmer, Wahlleistungen und Informationen zu den weiteren Serviceangeboten sowie Ansprechpartnern.

Sie können entweder Ihren behandelnden Arzt fragen, ob er eine solche Broschüre über die Klinik, in die er Sie einweist, hat, oder Sie fordern sie vor Ihrem Aufenthalt in der Klinik direkt vom Krankenhaus an.


Leistungen

Über die verschiedenen medizinischen Leistungen der Krankenhäuser können Sie sich entweder im Saarländischen Krankenhausverzeichnis informieren oder Sie wenden sich direkt an das Krankenhaus.


Notfälle

Die meisten Kliniken haben eine durchgehend besetzte Notaufnahme. Hier erhalten Angehörige, die später von dem Unfall und dem aufnehmenden Krankenhaus erfahren haben, ebenfalls erste Informationen, wohin der Patient im Krankenhaus gebracht wurde.


Organspende

Sie können die Möglichkeit einer Organspende im Vorwege mit Ihrem niedergelassenen Arzt oder beim Aufnahmegespräch in der Klinik klären oder einen Organspendeausweis ausfüllen.

Krankenhäuser mit chirurgischen Abteilungen sind an die Stiftung Eurotransplant International Foundation (ET) als Vermittlungsstelle für Transplantate angeschlossen, so dass Sie auf jeden Fall vor Missbrauch Ihrer Organspende geschützt sind.

Lebendspenden sind nur unter nahen Angehörigen oder Personen mit besonderer persönlicher Verbundenheit möglich.


Patientenfürsprecher

Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, aber auch alle übrigen Berufsgruppen im Krankenhaus geben ihr Bestes, um Ihnen zu helfen und den notwendigen Aufenthalt im Krankenhaus so angenehm wie möglich zu gestalten. Dennoch kann es im Klinikalltag manchmal auch zu Problemen und Konflikten kommen. Für diesen Fall gibt es in allen saarländischen Krankenhäusern Patientenfürsprecher, an die Sie sich wenden können.


Patientenrechte

Patienten, die zur Behandlung im Krankenhaus sind, haben wie alle anderen Patienten Rechte, die sich aus den Grundrechten unseres Grundgesetzes ableiten. Dazu gehören insbesondere das Recht auf medizinische Versorgung, das Recht auf Qualität der angebotenen medizinischen Maßnahmen, das Recht auf Selbstbestimmung, das Recht auf Vorausverfügung (vorsorgliche Willensbekundung z.B. durch Patientenverfügung), Recht auf Aufklärung und Beratung, Recht auf Vertraulichkeit, freie Arztwahl, Dokumentation und Aushändigung der Unterlagen bei Arztwechsel, Recht auf Einsichtnahme und Recht auf Schadensersatz, unabhängige Gutachter und Beschwerdeinstanzen.

Ausführliche Broschüren zu diesen Patientenrechten können Sie bei den Krankenkassen beziehen oder im Internet bei der Bundesärztekammer abrufen.


Patientenumfragen

Viele Krankenhäuser realisieren Umfragen bei Ihren Patienten zur Überprüfung ihres Leistungs- und Qualitätsstandards. Diese liefern den Krankenhäusern wertvolle Informationen, um ihre Leistungen zu optimieren.


Patientenunterlagen

Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum des Krankenhauses. Ein Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen besteht nicht. Der Patient hat aber ein Recht darauf, seine Krankenakten einzusehen und Kopien davon gegen eine Kostenerstattung beim Arzt bzw. Krankenhaus anzufordern.

Geheimhalten darf der Arzt subjektive Aufzeichnungen über Eindrücke und Motive für eine therapeutische Entscheidung.


Patientenverfügung

Patienten haben das Recht, in persönlichen Angelegenheiten für den Fall der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder hohen Alters vorzusorgen. Verschiedene Möglichkeiten bieten sich an: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.

Patientenverfügung
Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt, prüft der Betreuer oder Bevollmächtigte, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.

Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson für den Fall der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit des Vollmachtgebers für bestimmte Bereiche, z. B. für die gesundheitlichen Angelegenheiten, bevollmächtigt. Der Bevollmächtigte wird zum Vertreter des Willens. Er verschafft dem Willen des aktuell nicht mehr einwilligungsfähigen Vollmachtgebers Ausdruck und Geltung.

Eine Betreuungsverfügung ist eine für das Vormundschaftsgericht bestimmte Willensäußerung einer Person für den Fall der Anordnung einer Betreuung. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Patient infolge einer Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann und deshalb ein  Betreuer bestellt werden muss.

Die verschiedenen Verfügungen können einzeln oder kombiniert aufgesetzt werden und gelten nur dann, wenn der Zustand, für den sie gedacht sind, auch eintritt. Alle Formulare, die z. B. bei  den Ärztekammern (www.bundesaerztekammer.de), Betreuungsvereinen o. ä. vorgehalten werden, sind nur Formulierungsvorschläge, die Sie individuell abändern können. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich, sie bedarf jedoch der Schriftform. Zudem sollte deutlich werden (durch Abschrift des Formulars und Unterschrift), dass es sich um eine bewusst getroffene Verfügung handelt.


Physiotherapie

Die meisten Krankenhäuser bieten auch nach der stationären Behandlung ihren Patienten die Möglichkeit, in der physiotherapeutischen Abteilung die Behandlung ambulant weiterzuführen. Dies kann am Ende der stationären Behandlung abgesprochen werden. Die Termine werden dann individuell vereinbart.


Post

Selbstverständlich können Sie bei einem längeren Krankenhausaufenthalt auch Post erhalten. Diese sollte an Sie adressiert sein, darunter der Krankenhausname, die Station, auf der Sie liegen mit der Zimmernummer, sowie der korrekten Anschrift des Krankenhauses.


Qualitätssicherung

Für viele medizinische Leistungen (z. B. Herzschrittmacher-Implantation, Geburtshilfe, Hüft-Endoprothesen-Erstimplantationen) sind vom Gesetzgeber Dokumentationen der Behandlung zur Qualitätssicherung vorgeschrieben (externe Qualitätssicherung). Das Hauptziel externer Qualitätssicherung ist, die medizinische und pflegerische Leistung der Krankenhäuser in Deutschland qualitativ zu verbessern und vergleichbar zu machen.

Die Krankenhäuser dokumentieren ihre Behandlungsdaten anhand zuvor festgelegter Qualitätsmerkmale (Qualitätsindikatoren) und übermitteln sie über die entsprechende Landesgeschäftsstelle (im Saarland Qualitätsbüro Saarland) an das Institut nach § 137 a SGB V - zum bundesweiten Qualitätsvergleich der Kliniken, auf dessen Grundlage Empfehlungen zu eventuellen Verbesserungsmaßnahmen ausgesprochen werden.


Qualitätsbericht

Seit dem Jahr 2005 sind die Krankenhäuser verpflichtet, alle zwei Jahre - und ab 2013 jährlich - einen Strukturierten Qualitätsbericht zu erstellen und den Krankenkassen zur Veröffentlichung im Internet zur Verfügung zu stellen (§ 137 SGB V).Die Qualitätsberichte der Krankenhäuser dienen der Information der Öffentlichkeit über Leistungsangebot und Engagement der Krankenhäuser im Hinblick auf Qualität und Qualitätssicherung.

Die Qualitätsberichte werden im Internet allen interessierten Personen zur Abfrage detaillierter Informationen in Krankenhaus-Portalen, wie dem Saarländischen Krankenhausverzeichnis, zur Verfügung gestellt.


Radio/TV

Viele Krankenhäuser haben ihre Zimmer mit Radio- und Fernsehgeräten ausgestattet, so dass Sie über Kopfhörer an Ihrem Bett verschiedene Programme empfangen können. Ob die Benutzung kostenfrei ist oder welche Gebühren erhoben werden, können Sie im Aufnahmegespräch klären.


Rechnung

Die  Kostenbegleichung bzw. –erstattung Ihres Krankenhausaufenthaltes regelt das Krankenhaus mit Ihrer Krankenkasse.  Wenn Sie jedoch Wahlleistungen in Anspruch nehmen, müssen Sie diese gegen eigene Rechnung begleichen und können diese ggf. nur bei einer Zusatzversicherung einreichen.

Als Privatpatient verpflichten Sie sich zur Zahlung der entstehenden Krankenhauskosten. Ihre private Krankenversicherung erstattet diese Kosten im tariflichen Umfang. Sie können aber auch eine Kostenübernahmeerklärung oder die Card für Privatversicherte der vorlegen. Dann kann das Krankenhaus die allgemeinen Krankenhausleistungen sowie die Kosten für die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer direkt mit Ihrer privaten Krankenversicherung abrechnen.


Seelsorge

Die meisten Krankenhäuser haben evangelische und katholische Geistliche im Haus, die die Patienten auf Wunsch betreuen. In aller Regel werden Sie bei der Aufnahme nach Ihrer Konfession gefragt. Dies bedeutet nicht, dass Sie automatisch seelsorgerische Betreuung erfahren, sondern dies ist eine Routineabfrage. Möchten Sie Gespräche mit Geistlichen führen, können Sie dies auf Ihrer Station mitteilen, ebenso, wenn sich aus Ihrer Religion Besonderheiten bei der Behandlung oder der Ernährung ergeben.


Sozialdienst

Benötigen Sie Hilfe bei der Erledigung von Korrespondenz mit Ämtern oder Behörden, oder bei Kostenanträgen, bei der Suche nach einem Heimplatz, finden Sie in aller Regel während Ihres Krankenhausaufenthaltes einen Ansprechpartner beim Sozialdienst im Krankenhaus.


Sprechstunden

Manche Ärzte eines Krankenhauses bieten Gesprächstermine an, wenn man sich im Vorwege einer planbaren Operation oder medizinischen Leistung über verschiedene Methoden der Behandlung informieren möchte. Angebote und Sprechstunden erfahren Sie in aller Regel durch das Krankenhaus, an dem der Arzt tätig ist.

Darüber hinaus können bei einigen stationären Behandlungen Vorgespräche oder Behandlungen vor dem eigentlichen Klinikaufenthalt notwendig sein.


Telefon/Handy

Fast alle Krankenhauszimmer sind mit Telefonen am Bett ausgestattet, die die Patienten entweder gegen eine Freischaltungsgebühr oder kostenfrei nutzen können. Immer selbst zu tragen sind auf jeden Fall die Gesprächseinheiten.

Zusätzlich befinden sich in den Kliniken Münz- oder Kartentelefone.

Die Möglichkeit der Nutzung Ihres Mobiltelefons klären Sie bitte bei der Krankenhausaufnahme oder auf der Station ab.


Wahlleistungen

Für besondere Wünsche hinsichtlich der Unterbringung, der Ausstattung, des Zusatzservices oder der Verpflegung können Sie in den meisten Krankenhäusern sogenannte Wahlleistungen in Anspruch nehmen. Diese werden direkt von dem Krankenhaus mit Ihnen abgerechnet.

Informationen über die Möglichkeiten erhalten Sie in aller Regel während Ihres Aufnahmegesprächs, oder Sie informieren sich vor Ihrer Aufnahme direkt bei der Klinik.


Wertgegenstände

Die Krankenhäuser empfehlen Ihnen, Wertgegenstände wie z. B. Schmuck und größere Geldsummen nicht mit ins Krankenhaus zu nehmen. Sollte dies jedoch unvermeidlich sein, wird dringend angeraten, die Wertgegenstände nicht mit auf die Station zu nehmen, sondern im Safe des Krankenhauses zu deponieren.

Bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden, haftet das Krankenhaus nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.


Zimmer/Unterbringung

Die Unterbringung ist durch die Leistungen Ihrer Krankenversicherung bestimmt. Allgemeine Krankenhausleistungen werden von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen.

Viele Krankenhäuser bieten Ihnen darüber hinaus zusätzliche Wahlleistungen an, für die Sie bei Inanspruchnahme die Kosten selbst übernehmen müssen. Das Angebot kann von Einzel- oder Zwei-Bett-Zimmern über die Ausstattung, Verpflegung oder einen Zeitungsservice reichen.

Informationen über diese Zusatzangebote erhalten Sie bei der Aufnahme.


Zuzahlung

Der Gesetzgeber verpflichtet Patienten, die einer gesetzlichen Krankenversicherung angehören, für ihren Krankenhausaufenthalt zuzuzahlen.

Gegenwärtig beträgt der Eigenanteil für diese Versicherten gem. § 39 Abs. 4 SGB V bei einem Krankenhausaufenthalt 10 € je Tag für längstens 28 Tage. Kinder und Jugendliche sind von der Zuzahlung befreit.

Die vom Krankenhaus einbehaltenen Beträge werden an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse weitergeleitet und kommen nicht dem Krankenhaus zugute.


Zweitmeinung bei planbaren Eingriffen

Seit Dezember 2018 haben gesetzlich versicherte Patienten einen Rechtsanspruch auf Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung bei bestimmten planbaren Eingriffen.

Zunächst sind dies:

  • das operative Entfernen der Mandeln bzw. von Teilen der Mandeln (Tonsillektomien, Tonsillotomien) sowie
  • das Entfernen der Gebärmutter (Hysterektomie) bei allen nicht malignen Erkrankungen
  • der Arthroskopische Eingriff an der Schulter
  • die Amputation beim Diabetischen Fußsyndrom
  • die Implantation einer Knieendoprothese
  • Eingriffe an der Wirbelsäule
  • Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen
  • Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrillators oder eines CRT-Aggregates
  • der Cholezystektomie

Weitere Eingriffe werden konsekutiv benannt.

Die entsprechenden Ärzte finden Sie über die Arztsuche der Kassenärztlichen Vereinigung des Saarlandes.

Weitere Informationen zur ärztlichen Zweitmeinung können Sie in unserem Wörterbuch nachschlagen.

Hinweis der KVS zur Arztsuche:
Um die Zweitmeinung zu finden, geben Sie im Suchfenster unter "Detailsuche" bitte das Wort "Zweitmeinung" ein. Es erscheint eine Auswahl "Zweitmeinungsverfahren für Mandeloperationen" und "Zweitmeinung für Gebärmutterentfernung".