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Saarländische Krankenhausgesellschaft e.V.
Talstraße 30
66119 Saarbrücken

Tel.: 0681/9 26 11-0
Fax: 0681/9 26 11-99
E-Mail: mail [at] skgev.de

Inhalt

Wörterbuch


Akademisches Lehrkrankenhaus

Krankenaus mit der Befugnis zur Ausbildung von Medizinstudenten.


Allgemeine Krankenhausleistungen

Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind.

Dazu gehört auch - bei medizinischer Notwendigkeit - die Mitaufnahme einer  Begleitperson  des Patienten (z.B. Eltern kranker Kinder). Die Kosten der allgemeinen Krankenhausleistungen werden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Darüber hinausgehende Leistungen nennt man Wahlleistungen .


ambulant vor stationär

Nach § 39 SGB V haben Versicherte nur dann Anspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist. Dabei ist zu prüfen, ob das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.


Ambulante Behandlung im Krankenhaus

Auch wenn Krankenhäuser primär der stationären Behandlung dienen, wird eine Vielzahl von Behandlungen ambulant erbracht. Viele ambulante Notfallbehandlungen (insbesondere nachts und am Wochenende) müssen durch die Kliniken erfolgen. Einzelne Krankenhausärzte sind durch die Kassenärztlichen Vereinigungen zur ambulanten Behandlung zugelassen. Auch ambulante Operationen können im Krankenhausvorgenommen werden. Viele psychiatrische Kliniken betreiben Institutsambulanzen. Sie behandeln solche Patienten ambulant, bei denen eine angemessene Versorgung durch niedergelassene Psychiater nicht möglich ist. Auch im Bereich der physikalischen Therapie werden ambulante Leistungen wie beispielsweise Massagen oder Krankengymnastik angeboten.


Ambulantes Operieren

Mit dem Gesundheitsstrukturgesetz wurde den Krankenhäusern die Möglichkeit gegeben, Operationen auch ohne vollstationäre Behandlung durchzuführen. Ziel ist es, nicht notwendige vollstationäre Krankenhausbehandlungen zu vermeiden, eine wirtschaftliche und patientengerechte Versorung zu sichern und die Kooperatiion zwischen niedergelassenen Vertragsärzten und Krankenhäusern zu verbessern.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben in einem bundesweit verbindlichen Vertrag einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung vereinbart. Ambulante Operationen erfolgen meist auf Überweisung eines niedergelassenen Vertragsarztes. Der Patient hat dabei das Recht auf freie Arztwahl.


Apparative Ausstattung

Die apparative Ausstattung gibt die Ausstattung einer Fachabteilung mit medizinischen Geräten, die für die Feststellung und Behandlung der Krankheiten der Patienten zur Verfügung steht, wieder. Dabei kann es sich zum Beispiel um spezielle Röntgengeräte oder Kernspintomographen handeln. Geräte, die zur üblichen Ausstattung eines Krankenhauses gehören, werden hier allerdings nicht angegeben (z. B. Blutdruckmessgeräte, EKG, Blutzuckermessgeräte, Infusionspumpen).


Approbation

Unter Approbation versteht man die staatliche Zulassung zur Berufsausübung für die Heilberufe des Arztes, Zahnarztes, des Apothekers, Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz) und Tierarztes. Die Zulassungsbedingungen (Dauer und Inhalte der Ausbildung, Prüfungen und Erteilung der Approbation) sind in den Approbationsordnungen der einzelnen Heilberufe geregelt.


Ärztliche Qualifikation

Erst nach abgeschlossenem Medizinstudium kann ein Arzt eine Qualifikation in einem bestimmten Teilgebiet der Medizin (Fachdisziplin) erlangen. Er wird dann Facharzt. Dazu ist eine mehrjährige Weiterbildung mit einer abschließenden Facharztprüfung vorgeschrieben. Diese mehrjährige Weiterbildung findet überwiegend im Krankenhaus statt, in dem der Arzt als Assistenzarzt arbeitet und praktische Erfahrungen in seinem Fachgebiet sammelt.


Aufklärungsgespräche

Aufklärungen treten in unterschiedlichen Zusammenhängen auf. Es handelt sich um Arzt- Patienten-Gespräche, die über Art, Umfang, Risiko, Alternativen, Verlauf und Prognose der Eingriffe informieren.

Die Aufklärung über den Krankheitsbefund wird Diagnoseaufklärung genannt.

Über die wahrscheinliche Entwicklung des Gesundheitszustandes bei Behandlung oder Nichtbehandlung wird in einer Verlaufsaufklärung informiert.

Welche Risiken eine Behandlung umfasst und welche Alternativen es zu den vorgestellten Heilverfahren existieren, erläutert die so genannte Risikoaufklärung.

Je größer ein Eingriff ist, desto umfangreicher und intensiver muss zuvor die Aufklärung erfolgen.

Aufklärungspflicht

Der Patient muss vor dem Einsetzen einer ärztlichen Heilbehandlung über Art, Umfang, Risiko, Alternativen, Verlauf und Prognose der Eingriffe umfassend aufgeklärt werden. Weiterhin muss der informierte Patient in die Behandlung einwilligen. Nur dann erfolgen die Heilverfahren rechtmäßig.

Wird die Behandlung ohne vorheriges Einholen der Patientenbewilligung durchgeführt, handelt es sich bei der Heilbehandlung um eine strafbewehrte Körperverletzung. Der Sachverhalt stellt einen Behandlungsfehler dar, für welchen der behandelnde Arzt haften muss.

Der Patient darf über seine Behandlung autonom bestimmen. Das dafür eingesetzte Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist ein zentrales Patientenrecht. Es wird durch das Gebot der Menschenwürde und die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit gewährleistet.


Ausbildungsstätten

Unter Ausbildungsstätten versteht man Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für nichtärztliche Gesundheitsberufe. Im einzelnen fallen darunter folgende Berufe:

  • Ergotherapeut/-in
  • Diätassistent/-in
  • Hebamme / Entbindungspfleger
  • Krankengymnast/-in / Physiotherapeut/-in
  • Gesundheits- und Krankenpfleger/-in
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in
  • Krankenpflegehelfer/-in
  • med.-techn. Laboratoriumsassistent/-in
  • med.-techn. Radiologieassistent/-in
  • Logopäde/Logopädin
  • Orthoptist/-in
  • med.-techn. Assistent/-in für Funktionsdiagnostik

Darüberhinaus bilden viele Krankenhäuser auch in anderen Berufen aus (Verwaltung, Küche etc.).


Begleitperson

Im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten können Krankenhäuser auch Begleitpersonen von Patienten aufnehmen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der medizinisch notwendigen Aufnahme einer Begleitperson (meist bei Kleinkindern) und einer Aufnahme ohne diese Notwendigkeit.

Über die Notwendigkeit der Mitaufnahme der Begleitperson entscheidet der behandelnde Arzt im Krankenhaus. Bei medizinischer Notwendigkeit handelt es sich um eine allgemeine Krankenhausleistung, die von den Krankenkassen finanziert und über einen Zuschlag abgerechnet wird. In den anderen Fällen wird die Unterbringung als Wahlleistung angeboten.


Behandlungsfehler

Verschiedene Formen ärztlichen Fehlverhaltens werden unter dem Überbegriff Behandlungsfehler zusammengefasst. Verletzt zum Beispiel ein Arzt seine Aufklärungspflicht, unterlässt er die gebotene Hilfeleistung oder nimmt er einen Eingriff vor, der medizinisch nicht notwendig war, so begeht er einen derartigen Fehler.

Im letztgenannten Falle werden die Fehler in verschiedenen Behandlungsstufen unterschieden. Es handelt sich um Diagnose-, Indikations-, Therapie- und Nachsorgefehler sowie Fehler bei der Verordnung von Arzneimitteln, beim Einsatz medizinisch-technischer Geräte. Natürlich gilt auch die Nichtbehandlung als Behandlungsfehler.

Möchte ein Patient Schadensersatzansprüche stellen, so kann er gratis bei den außergerichtlichen Schlichtungsstellen der Ärztekammern anrufen. Der Patient ist dabei verpflichtet, den Behandlungsfehler zu beweisen.

Durch wiederholt auftretende Nachweisprobleme wurden Beweiserleichterungen eingeführt. Zusätzlich ist das Zivilgericht im Arzthaftungsprozess verpflichtet, den Fall aufzuklären.

Um die Patientenrechte durchzusetzen können Versicherte bei Behandlungsfehlern von den Krankenkassen unterstützt werden.


Belastungsgrenze

Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung müssen bei Inanspruchnahme medizinischer Leistungen Zuzahlungen leisten. Die Belastungsgrenze bestimmt dabei, bis zu welcher Höhe Zuzahlungen pro Kalenderjahr zu leisten sind. Dabei wird eine individuelle Belastungsgrenze errechnet. So wird Sozialverträglichkeit gewährleistet. Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen des Familienhaushaltes. Abgezogen werden bestimmte Freibeträge für Ehepartner und/oder Kinder. Bei chronisch Erkrankten ist die Belastungsgrenze auf 1 Prozent reduziert. Haben Versicherte mit ihren Zuzahlungen die Belastungsgrenze erreicht, kann bei der jeweiligen Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden. Die Bescheinigung befreit von allen weiteren Zuzahlungen im laufenden Kalenderjahr.


Belegabteilung

Abteilung im Krankenhaus, deren Patienten von niedergelassenen Ärzten (Belegärzten) behandelt werden.


Belegarzt

Der Belegarzt ist ein Vertragsarzt, der an einem Krankenhaus seine Patienten in sogenannten Belegbetten stationär oder teilstationär behandelt. Der Belegarzt erhält dabei keine Vergütung vom Krankenhaus.

Grundlage ist die Anerkennung als Belegarzt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Gestattung durch das Krankenhaus. Ihre ärztlichen Leistungen im Krankenhaus werden durch speziell für Belegärzte kalkulierte DRGs gesondert vergütet.


Bettenzahl

Die Bettenzahl ist ein Maß für die Größe eines Krankenhauses. Ein deutsches Krankenhaus hat durchschnittlich 245 Betten.


Bewertung des Qualitätsmanagements

Zur Bewertung des Qualitätsmanagements eines Krankenhauses gibt es verschiedene (interne und externe)Maßnahmen, wie z. B. allgemeine Zertifizierungsverfahren, krankenhausspezifische Zertifizierungsverfahren, Excellence-Modelle, Peer Reviews.