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Wörterbuch
Qualitätspolitik
Unter Qualitätspolitik sind die übergeordneten Absichten und die Ausrichtung einer Organisation, wie sie von der oberen Führungsebene (Geschäftsführung, Klinikvorstand) festgelegt wird, zu verstehen. Hierzu gehören z. B. die Qualitätsphilosophie, das Leitbild, die Grundsätze des Unternehmens, der Umgang mit Fehlern, die Maßnahmen zur Fehlervermeidung.
Qualitätsziel
Qualitätsziele operationalisieren die Qualitätspolitik für die einzelnen Ebenen des Krankenhauses. Sie machen den Qualitätsanspruch somit nachvollziehbar und transparent. Typische Qualitätsziele in Krankenhäusern können sich auf die Patienten- und Mitarbeiterzufriedenheit sowie weitere Prozesskennzahlen bzw. Qualitätsindikatoren mit den ihnen zugeordneten Referenzbereichen beziehen.
Zu jedem Qualitätsindikator gehört ein Qualitätsziel, das genau beschreibt, was für diesen Indikator gute Qualität ausmacht. Das Qualitätsziel ist immer so formuliert, dass es den Leitsatz „Gute Qualität ist, wenn..“ ergänzt.
Referenzbereich
Der Referenzbereich unterscheidet auffällige von unauffälligen Krankenhausergebnissen. Ergebnisse außerhalb des Referenzbereichs sind auffällig und sollten im Strukturieren Dialog analysiert werden.
Weitere Informationen zum Referenzbereich erhalten Sie unter www.sqg.de.
Regionale Versorgungsverpflichtung für die Psychiatrie
Regionale Versorgungsverpflichtungen haben psychiatrische Krankenhäuser und psychiatrische Abteilungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, psychisch erkrankte Patienten aus einer bestimmten Region stationär aufzunehmen. Diese Einrichtungen benötigen hierfür eine besondere Fachkompetenz.
Rehabilitationseinrichtungen
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne von § 107 Abs. 2 SGB V sind Einrichtungen, die
- der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
- eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
- eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen,
- fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen, und in denen
- die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.
Sachleistungsprinzip
Im Krankheitsfall erhalten Versicherte nach dem Sachleistungsprinzip die nötigen Gesundheitsleistungen und müssen nicht selbst in Vorleistung treten. Das Prinzip erfordert von den Krankenkassen eine zweckmäßige, ökonomische und genügende Versorgung zu ermöglichen. Dabei muss der medizinische Fortschritt sichergestellt sein.
Um dieser Verpflichtung nachzukommen, schließen die Kassen Verträge mit den Leistungserbringern ab. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Krankenhäuser oder Apotheken. Die Verträge sollen dafür sorgen, dass erforderliche Leistungen im Krankheitsfall erbracht werden können. Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip müssen gesetzlich verankert sein.
Kritik am Sachleistungsprinzip wird bezüglich der möglichen Intransparenz des Preis- und Wertsystems gehegt. Das Prinzip führe dadurch zu verstärkter Leistungsinanspruchnahme. Seit Einführung des Gesundheitsstrukturgesetzes können Versicherte Einsicht in die ihnen gegenüber erbrachten Leistungen fordern.
Schiedsstelle
Für die Schlichtung von Streitigkeiten der Selbstverwaltungspartner in Fragen der Vergütung oder des Inhaltes von Verträgen sind auf Landesebene paritätisch besetzte Schiedsstellen gebildet. Es gibt die Pflegesatzschiedstelle nach § 18 a KHG für die Schlichtung von Vergütungsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen und die Landesschiedsstelle nach § 114 SGB V für die Schlichtung von Vertragsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen oder Krankenhäusern, Krankenkassen und Vertragsärzten.
Sonstige Verfahren der externen vergleichenden Qualitätssicherung
Neben dem für die Krankenhäuser verpflichtenden Verfahren der externen Qualitätssicherung gibt es weitere (freiwillige) Verfahren der externen Qualitätssicherung, an denen Krankenhäuser teilnehmen können. Hierzu gehören z. B. Qualitätssicherungsverfahren von Fachgesellschaften.
Strukturierter Dialog
Der Strukturierte Dialog ist das Herzstück des Verfahrens der externen Qualitätssicherung. Qualitätsindikatoren geben Hinweise, ob gute Qualität erreicht wurde. Aus dem Ergebnis einer einzigen Zahl kann aber kein „gerichtsfestes Urteil“ zur Qualität eines Krankenhauses abgeleitet werden. Daher ist es wichtig, dass auffällige Ergebnisse – also solche, die den Referenzbereich nicht erreichen oder die deutlich unter dem Durchschnitt liegen – genauer untersucht werden.
Diese Untersuchung erfolgt durch neutrale Fachexperten in einem Verfahren, das „Strukturierter Dialog“ genannt wird.
In diesem Verfahren wird geklärt, ob die auffälligen Ergebnisse dadurch zustande gekommen sind, dass Qualitätsanforderungen nicht eingehalten worden sind, oder ob andere Gründe vorlagen. Solche Gründe können sein, dass das Krankenhaus die Behandlungen zwar korrekt durchgeführt hat, aber die Daten der Qualitätssicherung falsch eingegeben hat. Auch kann die Untersuchung im Strukturierten Dialog zeigen, dass in einem Jahr zwar eine auffällig hohe Zahl von Komplikationen aufgetreten ist, die sich aber in bei genauer Analyse als unvermeidbar erwiesen haben. Es ist wichtig zu wissen, dass Komplikationsstatistiken keine „Pannenstatistiken“ sind, da nicht jede Komplikation vermeidbar ist.
Wenn im Strukturierten Dialog festgestellt wird, dass die Qualität der Behandlung verbessert werden kann, wird dies als „qualitative Auffälligkeit“ bezeichnet und mit dem Krankenhaus werden Zielvereinbarungen getroffen, was zukünftig verändert werden muss.
Weitere Informationen zum Strukturierten Dialog erhalten Sie unter www.sgq.de.
Teilstationäre Behandlung im Krankenhaus
Teilstationäre Behandlung im Krankenhaus bedeutet in der Regel, dass der Patient nicht im Krankenhaus übernachten muss (Tagesklinik). Auch der umgekehrte Fall, bei dem der Patient nur zur Übernachtung ins Krankenhaus kommt, ist denkbar (Nachtklinik).
Tageskliniken bestehen flächendeckend für den Bereich der Psychiatrie sowie in Angliederung an geriatrische Fachabteilungen. Auch in anderen Disziplinen werden Leistungen zunehmend teilstationär erbracht.
Telematik
Mit dem Begriff Telematik wird die Nutzung moderner Informationstechnologie im Gesundheitswesen zusammengefasst. Medizinische Daten wie z. B. (Arzt-)Briefe, (Labor-)Befunde sowie (Röntgen-)Bilder werden über große Entfernungen hinweg elektronisch versendet und können nach kurzer Übertragungszeit begutachtet oder weiterverarbeitet werden.
Transplantationsgesetz
1997 trat das Transplantationsgesetz in Kraft. Die Regeln zum Todesnachweis bestimmt die Bundesärztekammer als Repräsentant der Ärzteschaft. Um allerdings den Punkt zu markieren, welcher die Mindestvoraussetzung für eine Organentnahme darstellt, ist der Gesetzgeber gefordert. Es ist vorgeschrieben, dass vor einer Organentnahme stets der Gesamthirntod festzustellen ist. Weiterhin legt das Gesetz fest, wie die Verteilung der Spenderorgane verlaufen soll. Eine Organspende setzt die Einwilligung des Spenders zu Lebzeiten oder die Einwilligung des nächsten Angehörigen nach dem Tod des Spenders voraus.
Universitätskliniken
Neben ihrer Aufgabe als Krankenhäuser der Maximalversorgung dienen die Universitätskliniken der Forschung und Lehre.
Versorgungsschwerpunkte
Versorgungsschwerpunkte beschreiben die medizinischen Behandlungen bzw. Operationen, auf die ein Krankenhaus sich im besonderen Maße konzentriert. Die Angaben beruhen in der Regel auf der Selbsteinschätzung der Krankenhäuser. Meistens arbeiten mehrere Fachabteilungen dabei zusammen. Auch Fachabteilungen können eigene Versorgungsschwerpunkte haben.
Versorgungsvertrag
Nur in zugelassenen Krankenhäusern dürfen Krankenhausbehandlungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. Der Versorgungsvertrag regelt die Zulassung. Der Vertrag wird zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam und mit dem Krankenhausträger abgeschlossen.
Handelt es sich um Hochschulkliniken und Plankrankenhäuser, gilt die Aufnahme in das Hochschulverzeichnis oder in den Krankenhausplan des jeweiligen Bundeslandes als Vertragsabschluss und somit als Zulassung. Die Zulassung ist für alle Krankenkassen im Inland verbindlich.
Werden die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung dauerhaft nicht erfüllt, können die Krankenkassen den Versorgungsvertrag kündigen.
Vertrauensbereich
Der Vertrauensbereichsoll angeben, wie genau der eigentliche Ergebniswert wirklich die Realität abbilden kann. Ein großer Vertrauensbereich deutet darauf hin, dass diese Sicherheit gering ist, etwa wegen geringer Fallzahlen. In der Regel wird der 95-Prozent-Vertrauensbereich angegeben. Er gibt an, in welchem Bereich sich das tatsächliche Ergebnis unter Berücksichtigung des Zufalls mit einer Wahrscheinlichkeit von 95% befindet. Das spielt eine Rolle, wenn versucht werden soll, die Krankenhäuser nach der Qualität zu sortieren (engl. ranking). Nur wenn sich die 95%-Vertrauensbereiche zweier Krankenhäuser nicht überlappen, kann gesagt werden, dass sich die Krankenhäuser mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich im Ergebnis unterscheiden.
Vorstationäre Behandlung
Um die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten, kann das Krankenhaus Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln. Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt.